AGBs

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Lothar Müller Federn GmbH

1. Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen nachstehende Bedingungen zugrunde, soweit wir nicht im Einzelfall abweichende schriftliche Vereinbarungen treffen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen an den Besteller, soweit wir diese nicht zu abweichenden Bedingungen bestätigt haben.

2. Erteilte und bestätigte Aufträge sind unwiderruflich.

3. Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

4. Bei der Federnherstellung sind Mehr- und Mindermengen bis zu 10 % der Bestellmenge zulässig.

5. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und kann von uns getrennt berechnet werden. Ausgeführte Teillieferungen werden von einem Rücktrittsrecht nicht erfasst.

6. Zur Berechnung kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise.

7. Unsere Preise sind ausschließlich Verpackung ab Werk, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

8. Lieferzeiten werden so gut wie möglich, jedoch ohne Verbindlichkeit genannt. Sie beginnen nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Voraussetzung. Verzögert sich die Lieferung ohne unser Verschulden, wobei ursächlicher Zusammenhang von uns nicht nachgewiesen werden muss, und mehr als 3 Monate, haben beide Vertragspartner unter Ausschluss von Schadensersatzforderungen oder sonstige Ersatzansprüche ein Rücktrittsrecht.

9. Zahlungsbedingungen:
Sofern nicht anders vereinbart ist, gewähren wir Skonto von 2 % bei Zahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug.
Bei Zielüberschreitung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Wechselsteuer, Bankdiskont und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu vergüten. Für rechtzeitige Verlegung und Protest übernehmen wir keine Haftung.
Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle noch offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen einschließlich laufender Wechsel, zahlungsfällig.
Zahlung darf auch dann nicht zurückgehalten werden, wenn dem Besteller Rechte aus der Lieferung zustehen. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ruht unsere Gewährleistungspflicht bis zur Bezahlung aller fälligen Beträge einschließlich Zinsen und eventueller Nebenkosten. Skontoabzug ist unzulässig, soweit Forderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch nicht beglichen sind.

10. Mangelrüge muss spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich erhoben werden. Sie wird nur dann anerkannt, wenn mehr als 3 % der gelieferten Ware den beanstandeten Fehler aufweisen. Wir haften für Mängel unter Ausschluss aller Kosten oder weitergehender Gewährleisungs- und Schadensersatzansprüche wie folgt: Fehlerhaft Ware ersetzen wir kostenlos, wenn Materialfehler oder unrichtige Bearbeitung den berechtigten Grund zur Beanstandung geben.
Das Recht zur Mangelrüge ist ausgeschlossen, wenn die von uns gelieferten Waren vom Besteller bereits be- oder verarbeit sind.
Bei Nach- (Oberflächen-) Behandlung unserer Erzeugnisse vor Auslieferung an den Besteller durch Dritte sind wir unter Ausschluss weitgehender Ansprüche einschließlich Schadensersatzansprüchen aus dieser Bearbeitung lediglich verpflichtet, unsere etwa gegen den Dritten bestehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den Besteller abzutreten. Natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Bearbeitung unserer Erzeugnisse durch Dritte nach der Auslieferung durch uns schließen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns aus.
Ebenso kann Schadensersatz für nicht erreichte Leistungen, für Frachten und dgl. nicht bewilligt werden.

11. An den gelieferten Waren bleibt unser Eigentum solange bestehen, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller getilgt sind.

12. Wenn für Sonderanfertigungen ein Werkzeugkostenanteil berechnet wird, ist dieser zahlbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung rein netto. Von uns entworfene und angefertigte, mit Kostenanteil berechnete Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Die Aufbewahrungspflicht solcher Werkzeuge endet zwei Jahre nach Ausführung des letzten Auftrages.

13. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für beide Teile ist Münsingen.

14. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen rechtsverbindlich.

© 2002

Lothar Müller Federn GmbH | Gewerbestraße 17 | 72525 Münsingen | Tel.: 07381 4181 | Fax: 07381 1203 | E-Mail: info@druckfedern.info